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Aktuelles
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Das Wichtigste zu Corona in KürzeAlle Schülerinnen und Schüler nehmen am Präsenzunterricht teil. Der Unterricht wird in allen Fächern nach Stundentafel erteilt. Frühstück wird nach Möglichkeit in den gesonderten Klassenpausen im Freien eingenommen.
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Auslaufen von Maskenpflicht und SchultestungenAb dem 3.4.2022 endete die Pflicht zum Tragen einer Maske. Wir empfeheln weiterhin das freiwillige Tragen von Masken in Innenräumen. Die anlasslosen schulischen Testungen endeten am 8.4.2022.
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Näheres zur Hygiene und LüftungAlle Personen sind angehalten, sich regelmäßig die Hände zu waschen und/ oder zu desinfizieren. Im Abstand von 20 Minuten wird in den Klassenräumen für jeweils 3 Minuten stoßgelüftet.
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Näheres zu Corona-VerdachtsfällenSchülerinnen und Schüler, die COVID-19-Symptome aufweisen wie: - Fieber - Schnupfen - Husten - Verlust des Geschmacks-/Geruchssinns sollen die Schule NICHT besuchen. Sofern die Symptome erst in der Schule auftreten, sind sie zum Schutz der Anwesenden – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – schnellstmöglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen.
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Näheres zur Quarantäne und IsolationEine Quarantäne wird vom Gesundheitsamt verhängt. In der Regel wird diese auf den nachweislich infizierten Fall beschränkt und auf "Enge Kontaktpersonen". Eine Quarantäne für Schülerinnen und Schüler ohne Krankheitsanzeichen, die Kontakt mit einer infizierten Person hatten, kann durch „Freitestung“ frühzeitig beendet werden, um die Wiederteilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Eine Freitestung ist frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne mit einem PCR-Test oder einem hochwertigen Antigen-Schnelltests in einem Testzentrum möglich (kein Selbsttest!). Die Quarantäne für erkrankte Personen dauert 10 Tage. Wenn ab dem 6. Tag keine Krankheitsanzeichen mehr vorliegen, kann eine Freitestung ab dem 8. Tag erfolgen. Der Nachweis einer erfolgreichen Freitestung muss der Schule vorgelegt werden! Eine Freitestung in der Schule ist demnach nicht möglich, da der Test beim Betreten der Schule vorgelegt werden muss.
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Distanzunterricht bei QuarantänemaßnahmenDie Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen. Die Schülerinnen und Schüler, für die eine Quarantäne angeordnet wurde, erhalten Distanzunterricht. Sie sind weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.
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Schutz vorerkrankter PersonenGrundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht. Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen. Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
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